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Glossar PrämienverbilligungIPVPrämienreduktionSubventionKrankenkassenprämie

Prämienverbilligung (IPV) — einfach erklärt

Definition

Prämienverbilligung (IPV): Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein staatlicher Zuschuss für Personen mit bescheidenem Einkommen zur Reduktion der Krankenkassenprämien.

Einordnung / Beispiel / Quellen

Definition

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist eine staatliche Unterstützungsleistung, mit der Bund und Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Bezahlung ihrer Krankenkassenprämien finanziell entlasten.

Erklärung

Die Prämien der Grundversicherung sind nicht einkommensabhängig. Sie unterscheiden sich unter anderem nach Wohnregion, Alter, Versicherungsmodell, Franchise und Unfalldeckung. Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) entlastet Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die IPV wird gemeinsam von Bund und Kantonen finanziert. Der Bundesbeitrag beträgt 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und wird nach Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. Die Kantone ergänzen ihn mit eigenen Mitteln und bestimmen innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben Anspruch, Höhe und Verfahren.

Seit 1. Januar 2026 müssen die Kantone einen Mindestbeitrag leisten, dessen Höhe von den kantonalen Bruttokosten und der Prämienbelastung einkommensschwacher Versicherter abhängt. Zudem müssen sie ein Sozialziel zur maximalen Prämienbelastung festlegen.

Die Kantone berücksichtigen die aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse; weitere Kriterien wie das Vermögen richten sich nach kantonalem Recht. Ob eine automatische Prüfung erfolgt oder ein Antrag nötig ist, unterscheidet sich ebenfalls. Verbindlich sind die Angaben der zuständigen kantonalen Stelle.

Für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien mindestens um 80 Prozent verbilligen; bei jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens um 50 Prozent. Die konkreten Voraussetzungen legt der jeweilige Kanton fest.

Die IPV wird in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen, die den Betrag von der monatlichen Prämienrechnung abzieht. So erhalten Versicherte eine reduzierte Rechnung, ohne den Zuschuss selbst weiterleiten zu müssen.

Quellen: BAG – Grundlagen und Finanzierung der Prämienverbilligung und Priminfo – zuständige kantonale Stellen.

Praktisches Beispiel

Eine Familie möchte ihren möglichen Anspruch prüfen. Sie wählt auf Priminfo ihren Wohnkanton aus und gelangt zur zuständigen kantonalen Stelle. Dort prüft sie, welche Einkommens- und Familiendaten gelten, ob ein Antrag nötig ist und welche Frist eingehalten werden muss. Wird eine Verbilligung zugesprochen, überweist der Kanton sie direkt an die Krankenkasse.

Relevanz beim Krankenkassenwechsel

Die Wahl eines zugelassenen Grundversicherers ändert die kantonalen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Ein günstigerer Tarif kann die verbleibende Eigenbelastung reduzieren. Kontrollieren Sie nach einem Kassenwechsel bei der kantonalen Stelle und auf der ersten Prämienrechnung, ob die Verbilligung korrekt dem neuen Versicherer zugeordnet wurde.

Weiterführende Artikel: Prämienverbilligung 2026: Wer hat Anspruch? | Krankenkasse wechseln 2026