Analyse / Handlung / Quellen
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) unterstützt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen bei den Prämien der obligatorischen Grundversicherung. Ob du Anspruch hast, wie hoch die Verbilligung ist und welches Verfahren gilt, bestimmt dein Wohnkanton innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben.
Was ist die Prämienverbilligung?
Bund und Kantone finanzieren die IPV gemeinsam. Der Kanton bezahlt die zugesprochene Verbilligung direkt an die Krankenkasse; diese reduziert den von dir zu bezahlenden Prämienbetrag.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Mindestvorgaben für die kantonale Finanzierung. Die Kantone müssen einen Mindestbeitrag leisten, der von den kantonalen Bruttokosten und der Prämienbelastung einkommensschwacher Versicherter abhängt. Sie müssen zudem festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf; dafür haben sie ab Inkrafttreten vier Jahre Zeit. Die Kantone entscheiden weiterhin selbst, wer wie stark entlastet wird.
Quellen: BAG – Krankenversicherung: Prämienverbilligung und BAG – indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative.
Wer hat Anspruch?
Die Voraussetzungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Üblicherweise berücksichtigt die zuständige Stelle insbesondere:
- die aktuellen Einkommensverhältnisse
- das Vermögen, soweit es die kantonalen Regeln vorsehen
- die Familien- und Haushaltssituation
- Alter und Ausbildungssituation der versicherten Personen
Es gibt deshalb keine schweizweit gültige Einkommensgrenze. Ungeprüfte Richtwerte können irreführen und ersetzen die kantonale Berechnung nicht.
Für Kinder aus Familien mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien mindestens um 80 Prozent verbilligen; für junge Erwachsene in Ausbildung mindestens um 50 Prozent. Die konkreten Voraussetzungen legt auch hier der Kanton fest. Quelle: Priminfo – Prämienverbilligung.
Automatische Prüfung oder Antrag?
Das Verfahren ist kantonal unterschiedlich. Manche Kantone ermitteln mögliche Ansprüche aufgrund vorhandener Daten, andere verlangen eine Anmeldung oder einen Antrag. Auch Fristen, benötigte Unterlagen und die erneute Prüfung in Folgejahren sind nicht schweizweit einheitlich.
Verlasse dich deshalb nicht auf eine pauschale Aussage zur automatischen Prüfung. Wähle auf Priminfo die zuständige Stelle für deinen Kanton und kontrolliere dort:
- ob du selbst einen Antrag stellen musst
- welche Frist für das Bezugsjahr 2026 gilt
- welche Einkommens- und Vermögensdaten verwendet werden
- welche Änderungen du melden musst
- ob und unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Anmeldung möglich ist
Was tun bei einer aktuellen Einkommensänderung?
Eine ältere Steuerveranlagung kann die heutige wirtschaftliche Situation ungenügend abbilden. Das BAG hält fest, dass die Kantone die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen und dies insbesondere auf Antrag der versicherten Person prüfen müssen. Melde eine wesentliche Veränderung daher der zuständigen kantonalen Stelle und frage nach den erforderlichen Nachweisen.
Prämienverbilligung und Kassenwechsel
Der Anspruch hängt nicht davon ab, welche zugelassene Grundversicherung du wählst. Die Verbilligung wird direkt an den Versicherer ausbezahlt. Wenn du die Krankenkasse wechselst, kontrolliere bei der kantonalen Stelle und auf der ersten Prämienrechnung, ob die Verbilligung korrekt dem neuen Versicherer zugeordnet wurde.
Ein günstigerer Tarif kann die verbleibende Eigenbelastung zusätzlich reduzieren. Vergleiche dafür deine persönliche Situation mit Wohnort, Alter, Franchise, Modell und Unfalldeckung im Prämienvergleich.
Fazit
Für die Prämienverbilligung gibt es keine schweizweit einheitliche Einkommensgrenze und kein einheitliches Antragsverfahren. Massgebend sind die Regeln deines Wohnkantons. Prüfe deshalb direkt bei der auf Priminfo genannten Stelle, ob du handeln musst und welche Frist gilt.
Prämienverbilligung im Glossar
Geprüft: Juli 2026. Quellen: BAG-Grundlagen und Finanzierung 2026 und Priminfo mit den zuständigen kantonalen Stellen.