Einordnung / Beispiel / Quellen
Definition
Das KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung) ist das seit 1996 geltende Schweizer Bundesgesetz, das die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung regelt.
Erklärung
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bildet die gesetzliche Grundlage für das gesamte System der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz. Es wurde 1994 vom Parlament verabschiedet und trat am 1. Januar 1996 in Kraft, als Nachfolger des KUVG (Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) von 1911.
Das KVG definiert die grundlegenden Prinzipien des Schweizer Krankenversicherungssystems:
Versicherungspflicht: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten versichern. Für Neugeborene, Neuzuziehende und grenzüberschreitende Situationen gelten die gesetzlichen Detailregeln und mögliche Ausnahmen.
Aufnahmepflicht: Zugelassene Krankenkassen müssen versicherungspflichtige Personen in ihrem Tätigkeitsgebiet unabhängig vom Gesundheitszustand aufnehmen. Vorbehalte oder Risikozuschläge sind verboten.
Gesetzlicher Leistungsumfang: Alle Versicherer müssen die gesetzlich vorgesehenen OKP-Leistungen vergüten. Der Umfang ergibt sich aus KVG, KVV, KLV und ergänzenden Listen; für gewöhnliche ärztliche Leistungen gibt es keine einzelne abschliessende Positivliste.
Kopfprämien: Die Prämien werden pro Person (nicht einkommensabhängig) erhoben. Der soziale Ausgleich erfolgt über die individuelle Prämienverbilligung (IPV).
Das KVG regelt zudem die Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt, Spitalkostenbeitrag), die alternativen Versicherungsmodelle (Hausarzt, HMO, Telmed), die Finanzierung der Spitalleistungen und die Rolle des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde.
Ergänzend zum KVG existieren mehrere Verordnungen, insbesondere die KVV (Krankenversicherungsverordnung) und die KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung), die Details zu Leistungen, Tarifen und Verfahren regeln.
Das KVG wird laufend weiterentwickelt. Wichtige Revisionen betrafen etwa die Einführung des Risikoausgleichs zwischen den Krankenkassen, die Spitalfinanzierung mit Fallpauschalen und die Förderung von Generika.
Praktisches Beispiel
Peter zieht in die Schweiz und klärt zuerst, ob für ihn die schweizerische Versicherungspflicht oder eine internationale Sonderregel gilt. Ist er versicherungspflichtig, vergleicht er zugelassene Kassen in seinem Wohngebiet ohne Gesundheitsprüfung. Neben der Prämie prüft er Modellregeln, verfügbare Anlaufstellen und Service.
Relevanz beim Krankenkassenwechsel
Das KVG garantiert die freie Wahl unter den zugelassenen Grundversicherern. Für einen Wechsel per 1. Januar muss die Kündigung bis 30. November bei der bisherigen Kasse eingehen. Der Wechsel per 1. Juli mit Kündigung bis 31. März ist nur bei ordentlicher Franchise (Erwachsene CHF 300, Kinder CHF 0), freier Wahl der Leistungserbringer und ohne Bonusversicherung möglich. Eine Franchiseänderung erfolgt nur auf Beginn eines Kalenderjahres. Der gesetzliche Leistungskatalog bleibt beim Kassenwechsel gleich; Versicherungsmodell, Service und Abwicklung können sich unterscheiden.
Quellen: Priminfo – FAQ zum Wechsel der Krankenkasse | BAG – Ärztliche Leistungen