Einordnung / Beispiel / Quellen
Definition
Das Versicherungsobligatorium verpflichtet Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei einem zugelassenen Krankenversicherer.
Erklärung
Die Pflicht gilt für viele Personen ab Wohnsitznahme beziehungsweise Geburt. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen und besondere Regeln aufgrund internationaler Abkommen, etwa in bestimmten grenzüberschreitenden Situationen.
Die Anmeldung muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten erfolgen. Bei rechtzeitiger Anmeldung beginnt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht. Bei verspäteter Anmeldung beginnt die Deckung in der Regel erst mit dem Beitritt; je nach Grund der Verspätung kann zusätzlich ein Prämienzuschlag erhoben werden.
Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann von der zuständigen kantonalen Behörde einem Versicherer zugewiesen werden. Welche Regeln im konkreten Fall gelten, sollte direkt mit der kantonalen Stelle geklärt werden.
Zugelassene Krankenkassen müssen versicherungspflichtige Personen in ihrem Tätigkeitsgebiet ohne Gesundheitsprüfung, Wartefrist oder Vorbehalt in die Grundversicherung aufnehmen.
Praktisches Beispiel
Familie Rossi zieht in die Schweiz und meldet alle Familienmitglieder innerhalb von drei Monaten an. Dadurch gilt die Deckung ab Beginn der Versicherungspflicht. Vor der Wahl klärt sie, ob aufgrund ihrer bisherigen Wohn- und Arbeitssituation besondere internationale Regeln gelten.
Relevanz beim Krankenkassenwechsel
Die Aufnahmepflicht schützt vor einer gesundheitsbedingten Ablehnung. Für einen wirksamen Wechsel müssen dennoch die gesetzlichen Kündigungstermine, ein lückenloser Anschluss und allfällige Wechselhindernisse beachtet werden.
Offizielle Quelle: BAG: Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz