Einordnung / Beispiel / Quellen
Definition
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeordnete Bundesbehörde, die für die Gesundheitspolitik der Schweiz zuständig ist. Im Bereich Krankenversicherung spielt das BAG eine zentrale Rolle, da es die jährlichen Krankenkassenprämien prüft und genehmigt.
Erklärung
Das BAG überwacht die Einhaltung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Jedes Jahr veröffentlicht es die genehmigten Prämien für das Folgejahr.
Die Krankenkassen reichen ihre Prämienkalkulationen beim BAG ein. Das BAG prüft, ob die beantragten Prämien kostendeckend und nicht überhöht sind. Dabei werden Faktoren wie die Reserven der Kasse, die Schadenentwicklung und die versicherte Bevölkerung berücksichtigt. Das BAG kann zu hohe Prämien ablehnen und Korrekturen verlangen.
Neben der Prämienaufsicht publiziert und administriert das BAG die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegte Einteilung der Prämienregionen, führt die Spezialitätenliste und stellt mit Priminfo einen offiziellen Prämienrechner bereit. Die Zahl der Prämienregionen ist nicht in jedem Kanton gleich: Je nach Kanton gibt es eine, zwei oder drei Regionen.
Quellen: BAG – Prämienregionen und Priminfo-Prämienrechner.
Das BAG informiert die Bevölkerung auch über Wechselfristen und veröffentlicht Statistiken zur Kostenentwicklung im Gesundheitswesen. Für kantonale Verfahren, individuelle Verträge und konkrete Leistungsfragen können andere Behörden oder die jeweilige Krankenkasse zuständig sein.
Zusätzlich beaufsichtigt das BAG die Solvenz der Krankenkassen und kann bei ungenügenden Reserven Massnahmen anordnen.
Praktisches Beispiel
Thomas erhält im Herbst die Prämienmitteilung seiner Krankenkasse für das Folgejahr. Er vergleicht die vom BAG genehmigten Tarife auf Priminfo mit seinem genauen Wohnort, Alter, seiner Franchise und seinem Versicherungsmodell. So vergleicht er nur Prämien, die zu seiner persönlichen Situation passen.
Relevanz beim Krankenkassenwechsel
Für einen verlässlichen Vergleich sollten genehmigte und aktuelle BAG-Prämiendaten verwendet werden. Nach der Veröffentlichung der neuen Prämien können Sie die Tarife für das Folgejahr vergleichen. Für einen Wechsel per 1. Januar muss die Kündigung bis 30. November bei der bisherigen Kasse eingehen.